Aufgaben und Funktion einer Fluchtwegsicherung
An jedem Ende eines Fluchtweges befindet sich der Notausgang. An diesen bestehen besondere Sicherheitsanforderungen hinsichtlich einer Fluchtwegsicherung. 
In vielen Gebäuden, sei es das Verwaltungsgebäude, die Diskothek, das Warenhaus, das Hotel oder der Industriebereich, sind behördliche Auflagen hinsichtlich der Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen umzusetzen.
Es entsteht ein Interessenskonflikt: Einerseits muß jeder in bedrohlichen Situationen schnell und sicher das Gebäude verlassen können, andererseits möchte man den Mißbrauch am Notausgang für Diebstahl oder auch aus Übermut verhindern.
Für diese Notausgangstüren stellen Verriegelungen in Form einer elektrischen Fluchtwegsicherung eine sinnvolle Lösung dar.
Sie arbeiten mit einem Verriegelungsmechanismus oberhalb der Tür, einem Nottaster bzw. Fluchtterminal neben der Tür und einem Steuerungs- und Anzeigentableau, auf das teilweise mehrere Türen zusammengefaßt werden können. Sollte bauseitig eine Brandmeldezentrale vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, hierüber alle elektrisch verriegelten Türen freizuschalten.
Jede Notausgangstür wird durch die elektrische Verriegelung fest verschlossen. Eine berechtigte Begehung, z. B. durch Reinigungs- bzw. Wachpersonal, kann über einen Schlüsselschalter, eine Codetastatur oder ein Türterminal ermöglicht werden, ohne daß ein Alarm ausgelöst wird.

Fliehende Personen schlagen den Nottaster ein und geben dadurch die Verriegelung frei. Gleichzeitig ertönt ein Alarm, der auch auf ein Anzeigentableau, z. B. beim Pförtner oder Wachpersonal, weitergeleitet werden kann. Die Alarmauslösung bedeutet zum einen für gefährdete Personen eine Verbesserung ihrer Rettungschancen und zum anderen für unbefugte Personen das Risiko, gefaßt zu werden.
Die Größe und die Anzahl der Notausgänge muss so bemessen sein, dass die üblicherweise im Gebäude anwesenden Personen schnellstens auch bei Panikreaktionen ins Freie flüchten können, ohne dass die jeweiligen Personen stürzen und dabei durch die Nachfolgenden überrannt werden oder anderweitig zu Schaden kommen können. Diese Werte und Richtlinien für Notausgänge werden meist bei Begehungen des Gebäudes von der Baubehörde, Gewerbeaufsicht oder Feuerwehr vorgeschrieben und überprüft.
Die Vorschriften und Kontrollen sind in Deutschland in den Bundesländern jeweils unterschiedlich geregelt. Sie richten sich aber immer nach den Euronormen EN 179 (Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte - Anforderungen und Prüfverfahren). Für Gebäude, in denen mit Panik zu rechnen ist, etwa weil dort regelmäßig viele ortsunkundige Personen anwesend sind, muss die Tür nach der Euronorm EN 1125 (Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange - Anforderungen und Prüfverfahren) ausgerüstet sein. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Norm ist jedoch nicht gegeben, da die Bauministerkonferenz feststellte, dass gleichwertige Verschlüsse ebenfalls einsetzbar sind. Eine Norm ist seitens des Baurechts nicht befugt die Anwendungbedingungen zu regeln. Panikbeschläge, welche den Anforderungen der jeweiligen LBO Landesbauordnung entsprechen, sind rechtlich verbindlich. In der Regel sind dies Türen, die sich mit einem Handgriff leicht in voller Breite öffnen lassen.
Die Problemhaftigkeit solcher Notausgänge sieht man immer wieder bei zahlreichen Bränden beispielsweise in Diskotheken. In vielen Fällen werden sie vorschriftswidrig versperrt, damit keine Gäste ohne zu zahlen in das Lokal gelangen können. Wenn dann oft nur eine Kleinigkeit passiert und die Gäste nicht durch den Notausgang flüchten können, bricht sofort Panik aus, wodurch oftmals auch Tote zu beklagen sind.