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Alarmanlagen bzw. Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA / EMA)
sind als ergänzende Maßnahmen empfehlenswert. Letztendlich können jedoch nur mechanisch/bauliche Sicherungseinrichtungen Einbrechern einen Widerstand entgegensetzen. Die Planung und Installation einer Alarmanlage sollte daher möglichst so erfolgen, daß bei einem Einbruchversuch die Alarmauslösung bereits erfolgt, bevor ein Einbrecher die Sicherungseinrichtungen überwunden hat. Aufgabe einer EMA ist es, so früh wie möglich einen Einbruch zu erkennen und Alarm auszulösen. Je nach Art und Umfang kann sie Einbrecher abschrecken, so daß es gar nicht erst zu einem Einbruch kommt oder bei erkanntem Einbruch schnell und gezielt hilfeleistende Stellen (z.B. Nachbarn, Wach- und Sicherheitsunternehmen) alarmieren.
Eine aus polizeilicher Sicht geeignete Einbruchmeldeanlage sollte grundsätzlich auch die Möglichkeit bieten, einen Überfallalarm (z.B. durch Betätigung eines Überfalltasters) auszulösen. Voraussetzung für die Installation einer Alarmanlage sollte grundsätzlich eine Besichtigung des zu überwachenden Objektes durch ein qualifiziertes Errichterunternehmen und ein schriftliches, detailliertes Angebot sein, aus dem eindeutig Art und Umfang
- der Überwachungsmaßnahmen (z.B. anhand eines Lageplanes)
- der einzusetzenden Geräte,
- der Scharfschaltung,
- der Alarmierung und
- der Serviceleistungen (z.B. ständige Erreichbarkeit, kurzfristige Störungsbeseitigung, Instandhaltung der EMA) hervorgeht.
Nur wenn diese Angaben vorliegen, haben Sie und gegebenenfalls damit beauftragte Fachleute die Möglichkeit, sowohl vorab als auch im Nachhinein zu überprüfen, ob die angebotene Alarmanlage die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann bzw. bestimmungsgemäß funktioniert.
Hier können Sie die Empfehlungen der Polizei als PDF-Datei runterladen. (PDF-Datei laden)
Vorstehende Grundsätze gelten auch für ÜMA.
Was sollten Sie beachten ?
Machen Sie die Auftragsvergabe zum Einbau einer ÜMA/EMA unbedingt von einer schriftlichen Erklärung des Errichterunternehmens abhängig, in der dieses bestätigt, daß es seine Qualifikation bei einer entsprechenden Prüfstelle nachgewiesen hat,
und nur Geräte mit Prüfnummer/Bescheinigung eines anerkannten Prüfinstitutes, z.B. Verband der Schadenversicherer e.V.(VdS), oder eines anderen nach Euronorm EN 45 000 ff. akkreditierten Prüfinstitutes eingesetzt werden.
Planung, Installation und Instandhaltung nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, in der jeweils neuesten Fassung oder vergleichbaren europäischen Normen erfolgen,
- eine angemessene und verständliche Einweisung in die Bedienung der Alarmanlage durchgeführt wird,
- die zugehörigen Herstellerunterlagen sowie Installations- und Lagepläne (mit eingezeichneten Überwachungsbereichen) und ein Betriebsbuch ausgehändigt werden und
- ein vierwöchiger Probebetrieb der Alarmanlage mit ggf. erforderlichen Nachbesserungen durchgeführt wird.
Zur Wahrung späterer Rechtsansprüche seitens des Betreibers sind derartige Angaben und ggf. weitere Vereinbarungen schriftlich niederzulegen. Neben verkabelten Anlagen werden auch verdrahtungsarme/verdrahtungsfreie Alarmanlagen (z.B. mit Funkübertragung) angeboten. Auch für diese gelten die vorstehend aufgeführten Grundsätze.
Versicherungsauflagen:
Erfolgt die Installation der EMA zur Erfüllung von Auflagen Ihrer Versicherung, so sind die Richtlinien des Verbandes der Schadenversicherer (VdS) einzuhalten, um den erforderlichen Versicherungsschutz zu erhalten.
Worauf Sie vor Anschaffung Ihrer Alarmanlage achten sollten:
- Lassen Sie sich über den Aufbau einer Alarmanlage und die an diese zu stellenden Anforderungen durch Fachleute individuell und eingehend beraten.
- Fordern Sie bei der Auftragsvergabe schriftlich, daß die Planung und Installation der Alarmanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der D VDE 0833, Teil 1 und 3, in der jeweils neuesten Fassung oder vergleichbaren europäischen Normen entsprechen.
- Art und Umfang der ÜMA/EMA sowie deren Sabotagesicherheit gegen Überwindungsversuche müssen dem zugrunde gelegten Gefährdungsgrad entsprechen.
- Verlangen Sie, daß ausschließlich Geräte eingesetzt werden, die von einer anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft und zertifiziert sind, d.h. deren Tauglichkeit überwacht wird.
- Wählen Sie die für Ihr Objekt geeignetste Alarmierungsart. Möglich sind u.a. die örtlich akustische Alarmierung, die Alarmweiterleitung an hilfeleistende Stellen sowie eine Kombination dieser beiden Alarmierungsarten. Bei örtlicher Alarmierung dürfen die Signalgeber für Täter nur schwer erreichbar sein.
- Die EMA ist so zu planen und zu installieren, daß sie nur scharfgeschaltet werden kann, wenn sie in allen Teilen funktionsfähig ist.
- Bestehen Sie zur Vermeidung von Falschalarmen darauf, daß der durch die EMA überwachte Bereich erst nach Unscharfschaltung betreten werden kann (z.B. durch Verwendung von Scharfschaltungseinrichtungen mit zusätzlicher Verriegelung der Türen).
- Bei der sog. Außenhautüberwachung müssen alle sicherungsrelevanten Öffnungen (z.B. Türen und Fenster) in der Außenhaut des zu schützenden Objektes überwacht werden.
- Bei der Fallenüberwachung müssen vorwiegend die Bereiche überwacht werden, die ein Täter mit großer Wahrscheinlichkeit betreten wird.
- Vereinbaren Sie, daß die ÜMA/EMA in regelmäßigen Abständen von einem qualifizierten Errichterunternehmen gewartet bzw. instand gehalten wird. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die bestimmungsgemäße und zuverlässige Funktion.
- Beauftragen Sie nur ein Errichterunternehmen, das ständig erreichbar ist und mit einer Störungsbeseitigung kurzfristig beginnen kann.
Und denken Sie bitte immer daran:
Bei häufigen Falschalarmen verliert die Alarmanlage ihre „Glaubwürdigkeit“. Dies hat letztendlich zur Folge, daß im Ernstfall keine Hilfe geleistet oder herbeigeführt wird bzw. dies nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit geschieht. Eine derartige ÜMA/EMA erfüllt ihren Zweck nicht, sondern verursacht möglicherweise Ärger und Kosten.
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